Die digitale Transformation schreitet immer weiter im Geschäftsleben und im Alltag vorran. Schon heute ist das nur zehn Jahre alte Smartphone nicht mehr wegzudenken. Das bringt mit sich, dass digitale Medien parallel neben alten Medien wie Papier verwendet werden. Funktionieren digitale Medien aber nicht nur technisch, sondern auch formell anders als Papier?

So ist es z. B. mit der Post. Post kommt ausgedruckt und teilweise unterschrieben auf Papier. Eine E-Mail hat zumindest keine handschriftliche Unterschrift.

Papier und Tinte waren die Kommunikationsmittel des ausklingenden 19. Jahrhunderts. Günstig und für jeden verfügbar. Deshalb ist im Jahre 1900 die häufig genannte „Schriftform“ in das deutsche bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen worden. Dabei bedeutet Schriftform gem. §126 Abs. 1 BGB, das eigenhändig auf dem Papier mit dem eigenen Namen unter dem Text geschrieben werden muss.

Was ist der Unterschied zwischen Schriftform und Textform? In Abs. 3 heißt es zur Schriftform Definition BgB inzwischen auch:

Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Diese Änderung ermöglicht also generell die Überführung dieses Kommunikationsmittels (schriftliche Form) in das Zeitalter der Digitalisierung. Einige wenige Ausnahmen finden Sie unten aufgelistet.

Übrigens wird die Textform, die umgangssprachlich oft mit Schriftform vertauscht wird, in § 126b BGB geregelt. Einmal auf juristische Art erklärt: Die Textform sieht vor, dass man den Inhalt der Erklärung und den Erklärenden erkennen und beides dauerhaft abrufbar speichern kann, was auch mit einer PDF-Datei gegeben ist. Dafür bedarf es also ebenfalls keines Papiers. Die elektronische bzw digitale Form eines Dokuments ersetzt ein Dokument aus Papier im Falle der Textform gleichwertig.

Wann wird die Schriftform benötigt? Spezialfälle

Die durch das Gesetz festgelegte Schriftformerfordernisse stellen aber eher eine Ausnahme dar. Im täglichen Leben sind Erklärungen in vielen rechtlichen Bereichen oft formlos gültig. Formlos gültig heißt: Auch ein nur mündlich abgeschlossener Vertrag kommt in der Regel oft wirksam zustande.

In bestimmten Fällen ist die Schriftformerfordernis allerdings zwingend, da gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z.B. der Fall

  • bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung ( § 623 BGB)
  • bei einem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 BGB)
  • bei einer Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§ 416 BGB)
  • bei einem Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung (§ 574 b BGB)
  • bei einer Bürgschaft (§ 766 BGB)
  • bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB)


Für den Fall, dass die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen deren Voraussetzungen erfüllt sein. Sonst ist die jeweilige Erklärung grundsätzlich nicht wirksam. So wäre es hier z. B. mit einem Fax oder einer E-Mail in der Regel nicht getan.

Für AGBs gilt seit 1.Oktober.2016 die Textform statt der Schriftform


Zumindest für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt bzgl. AGBs – seit dem 1.10.2016 gemäß § 309 Nr. 13 BGB, dass AGBs für Erklärungen nicht mehr die Schriftform, sondern nur noch eine „Textform“ (§ 126b BGB) vorschreiben dürfen. Das beinhaltet unter anderem: E-Mail, Fax, und betrifft auch die Gültigkeit von Scans. Zwischen Unternehmern (B2B) dürfen AGBs jedoch noch die Schriftform, als "strengere Form", vorschreiben.


Quellen:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gesetzliche-schriftform.html
https://www.law-blog.de/1021/einhaltung-der-schriftform-durch-scan-oder-e-mail/